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Die Frage nach dem Beginn des Lebens ist in der gegenwärtigen Diskussion um die Bioethik
eine Schlüsselfrage. Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz von 1990 gilt als »Embryo ...bereits die befruchtete entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung« (§8,1). Damit wird der Lebensbeginn punktgenau festgelegt auf einen bestimmten biologischenV organg und auf einen bestimmten Zeitpunkt. In der Interpretation der beiden großen Kirchen in Deutschland hängt an diesem Zeitpunkt aber noch viel mehr: Mit ihm beginnt nicht nur eine umfassend entwicklungsfähige, »totipotente« menschliche Zelle zu leben und sich zu entwickeln, sondern ein Mensch, ein Individuum, das mit Menschenwürde ausgestattet und dessen Leben uneingeschränkt schutzwürdig ist. Aufgrund ihres Potentials, ein Mensch zu werden, steht die befruchtete Eizelle vom ersten Moment ihrer Existenz an einem geborenen Menschen rechtlich und – aus der Sicht der Gesellschaft – ethisch gleich.